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Allgemeine Reisebedingungen für Verträge der MediKur Reisen GmbH
Reisebedingungen der MediKur Reisen GmbH
Mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung
übermittelt werden, an. Diese gelten für alle Pauschalreisen des Reiseveranstalters
MediKur Reisen GmbH, auch für die Marken 2reisen, 1zahlt, Volksurlaub und Volkskuren.
Im Folgenden wird Ihr Vertragspartner als „Reiseveranstalter“ benannt.
Unter Beachtung und Anwendung der §§ 651a – y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) verstehen sich unsere Reisebedingungen als eine
wesentliche Ergänzung der genannten gesetzlichen Normen. Diese Reisebedingungen
gelten ausschließlich für Pauschalreiseverträge. Insbesondere die Bedingungen
zur Insolvenzversicherung und die im Reiserecht geregelten Rücktrittsrechte bei pandemiebedingten
Reiseabsagen finden ausschließlich für Pauschalreisen Anwendung.
Die Rücktrittskosten bei touristischen Einzelleistungen, Leistungen, die aufgrund
ihrer Eigenschaften keine Pauschalreise bilden, orientieren sich hinsichtlich der Stornierungsbedingungen
an den Stornostaffeln gemäß 7.5. dieser Reisebedingungen.
Insbesondere bei der Buchung vor Kuranwendungen, Gesundheitsanwendungen
und Therapien mit ärztlicher Konsultation weisen wir ausdrücklich nochmal auf unseren
Vermittlertsatus hin. Vertragspartner dieser Leistungen sind die Erbringer der
ärztlichen Leistungen und Therapien. Die Leistung stellt - unabhängig vom anteiligen
Reisepreis - keine Hauptleistung einer Pauschalreise dar.
Unsere Reisebedingungen sind im Internet abrufbar unter https://www.kuren.de/Ueber-
uns/Allgemeine-Reisebedingungen/
Wesentliche Grundlage zur Realisierung des Reisevertrages / Reisefähigkeit aller
Reiseteilnehmer
Grundlage für den Abschluss eines Reisevertrages zwischen den Vertragsparteien
bildet die Zusicherung des Reiseanmelders, dass für alle von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer
und für sich selbst die uneingeschränkte Reisefähigkeit gegeben ist und
keine Leistungsstörungen aufgrund eines erheblich eingeschränkten Gesundheitszustandes
zu erwarten sind.
Insbesondere sichert der Reiseanmelder zu, dass weder bei ihm noch bei einem der
von ihm angemeldeten Teilnehmer eine Pflegebedürftigkeit besteht, die zu einer
Leistungserbringung der Erfüllungsgehilfen der MediKur Reisen GmbH (insbesondere
Hotels und Sanatorien) führen könnte, die nicht im gebuchten Leistungsumfang
stehen. Viele Hotels und Sanatorien sind nicht in der Lage, pflegebedürftige Mitreisende
zu betreuen; dies ist auch kein Leistungsbestandteil der gebuchten Kur- oder
Erholungsreise.
Eine vor Ort festgestellte Pflegebedürftigkeit kann zu einem Abbruch der Reise führen,
siehe dazu auch Punkt 10. der AGB.
Bei Buchung einer Busanreise, organisiert durch den Veranstalter MediKur Reisen,
sichert der Reiseanmelder, auch für alle von ihm angemeldeten Teilnehmer, die Reisefähigkeit
zu. Der Vertragspartner der MediKur Reisen anerkennt hierbei ausdrücklich,
dass der reguläre Fahrdienst der MediKur Reisen kein medizinischer Krankentransport
ist.
1. Abschluss des Reisevertrages, Fremdleistungen
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages für Einzelleistungen oder Pauschalreisen verbindlich an. Grundlage
dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und ergänzende Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen.
Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Reisebestätigung,
die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, ist diese
in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere beim elektronischen Kommunikationsverkehr,
reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen
Datenträger. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter
an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen
Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten
erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.4 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche
Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, Zahlungsmodalitäten, einer Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil
des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart
wird.
1.5 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie
werden nach Verfügbarkeit in Optionsbuchungen umgewandelt, sobald und soweit
die Reise für den gewünschten Reisezeitraum buchbar ist. Sie haben dann im Optionszeitraum
die Möglichkeit, diese Option in eine Festbuchung umzuwandeln oder
die Vormerkung kostenfrei stornieren zu lassen.
1.6 Wir weisen darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen
werden (Briefe, Telefon, Telefax, E-Mail, SMS, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere
das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach §
651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Kunden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht das
Widerrufsrecht nicht.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung
abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung. Darüber
hinaus ergeben sich aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung
und gegebenenfalls Stornierung.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung
in Höhe von i. d. R. 25 % des Gesamtpreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei Kurzfristbuchungen
(ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.4 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7) sowie Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) werden jeweils sofort (innerhalb von 7 Tagen)
fällig.
2.5 Zahlung direkt an den Reiseveranstalter
2.5.1 Standardmäßig ist die Zahlung des Reisepreises per Überweisung vorgesehen.
Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Reiseveranstalter (ggf. über Ihr
vermittelndes Reisebüro oder sonstige Vertriebsagentur) ein sogenanntes Mandat,
das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung)
im Wege der Lastschrift erlaubt. Dazu wurde jeweils für Anzahlung und Restzahlung
ein Einzelzahlungsmandat erteilt.
2.5.2 Sie können Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte bezahlen. Sofern dies so vom
Reiseveranstalter angeboten wird, benötigt er explizit Ihr Einverständnis zur Abbuchung
von Ihrer Kreditkarte. Bei Nutzung eines Kreditkartenzahlungsdienstleisters
wie PayPal fallen zwar keine Kreditkarten-Gebühren an, jedoch aber Dienstleistungsgebühren
des Zahlungsdienstes, diese sind vom Kunden zu tragen. Für die Nutzung
des PayPal-Zahlungsdienstleisters betragen die Dienstleistungsgebühren 1,8 % des
Gesamtreisepreises (Stand November 2023). Alternativ prüfen Sie die Möglichkeit eines
Überweisungsservice der Kreditkartengesellschaft.
2.5.3 Die vollständige Reisepreiszahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor geplantem
Reiseantritt zu leisten.
2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle
Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch die Zahlung des Restreisepreises
an Ihr Reisebüro oder sonstige Vermittlungsagentur geleistet werden.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt
und nur für noch offenstehende Zahlungen vorgenommen werden.
2.8 Sollte Ihnen die Reisedokumentation nicht bis spätestens 5 Tage vor Reiseantritt
zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro oder an den Veranstalter
direkt.
2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie
auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der
Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7.2, 7.5 verlangen.
Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter
zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 7,50 zu
erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt
Ihnen unbenommen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht
ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
3. Kinderermäßigungen
Für die Berechnung von Kinderermäßigungen, die altersabhängig sind, ist das Alter
zum Beginn der Reise entscheidend (Reiseantritt, nicht Buchungstermin). Für jedes
mitreisende Kind ist bei der Buchung das Alter anzugeben, auch wenn es hierfür keine
Ermäßigung geben sollte. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie
bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Bei falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende
Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 40,00
€ nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten
bleibt Ihnen unbenommen.
4. Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung, Reiseleitung
4.1 Sonderwünsche
4.1.1 Reisebüros und sonstige Vertriebspartner dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen,
wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter
bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht ausgeschrieben sind, z.
B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen.
Reisebüros und sonstige Vertriebspartner sind weder vor noch nach Abschluss
des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters,
von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen
abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
4.1.2 Sofern Sie einen verbindlichen Leistungsanspruch zu einem Sonderwunsch
haben, wie z.B. eine fixe Zimmernummer und dies macht eine verbindliche Bestätigung
durch das Hotel oder Beförderungspartner notwendig, ergibt sich als Gegenleistungsanspruch
des Veranstalters eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € je
verbindlichem Sonderwunsch. Wir müssen darauf hinweisen, dass bei Nichterfüllung
des verbindlichen Sonderwunsches (trotz vorheriger Zusage des Hotels oder Beförderungspartners)
zum Reiseantritt lediglich ein Erstattungsanspruch in Höhe der genannten
Bearbeitungsgebühr besteht.
4.1.3 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Umbuchungen z.B. des Hotels
behält sich der Reiseveranstalter zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden
Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.
4.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung
dies ausdrücklich zulässt. Die Mitnahme eines Haustieres ist bei
der Buchung anzuzeigen. Gebühren für die Zimmerreinigung nach Abreise sind vom
Reisenden vor Ort zu zahlen.
4.2 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst
frühzeitig die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters an oder kontaktieren uns in
der Zentrale des Veranstalters. Wir verlängern Ihren Aufenthalt, wenn entsprechende
Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für
eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise
verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen
und eventuell erforderlicher Visa.
4.3 Reiseleitung, Betreuung
4.3.1 Bei vielen angebotenen Reisen werden Sie vor Ort betreut; in den meisten Reisegebieten
von örtlichen Vertretern des Reiseveranstalters. Ansonsten finden Sie
Kontaktdaten in Ihren Reisedokumenten, auf www.Kuren.de und in Ihrem Hotel. Bei
Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 12.7.2.
4.3.2. Ihr Reiseveranstalter hat eine 24 Stunden Notfallnummer, diese finden Sie auf
der Tickethülle Ihrer Reisedokumentation.
4.4. Kurzfristige Beförderungsaufträge: Kurzfristige Beförderungsaufträge (dazu gehören
auch Umbuchungen, die in einen anderen Zielort führen), die kürzer als 21
Tage vor geplantem Reisebeginn beauftragt werden, müssen aufgrund der daraus
notwendig werdenden Neudisposition mit pro Person 35 € Umbuchungsgebühr zusätzlich
bezahlt werden.
5. Beförderung
5.1 Flugbeförderung
5.1.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005
verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(
s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen
bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der/des
wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald zum
Buchungszeitpunkt noch nicht endgültig feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug
ausführen wird, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des
ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung werden Sie über den Wechsel
schnellstmöglich informiert. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer
Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.
lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.
5.1.2 Zwischenlandungen: Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass Direktflüge
eine Zwischenlandung mit sich führen können.
5.1.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und
Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
5.2 Gepäckmitnahme im Rahmen der Busbeförderung
5.2.1 Eigenverantwortung des Reisenden
Jeder Reisende, der unseren Bustransfer in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, eigenständig
darauf zu achten, dass sein persönliches Gepäck ordnungsgemäß in das für
ihn vorgesehene Transferfahrzeug verladen wird. Zwar übernimmt das Fahrpersonal
die Verladung der Gepäckstücke, dennoch hat der Reisende selbst zu kontrollieren,
dass sein Gepäck vollständig an Bord genommen wurde und nicht unbeaufsichtigt
zurückbleibt.
5.2.2 Kennzeichnungspflicht
Zum Zwecke einer eindeutigen Zuordnung empfehlen wir dringend, jedes Gepäckstück
mit einer gut sichtbaren Kennzeichnung (Name, Zielort, Hotel) zu versehen.
Hierfür stellen wir kostenfrei Kofferanhänger zur Verfügung:
bei Buchungen mit Postversand als Bestandteil der Unterlagenmappe
bei Onlinebuchungen mit E-Mail-Versand als Vordruck zum Ausdrucken.
5.2.3 Haftungsausschluss
Wir übernehmen keine Haftung für Gepäckstücke, die aufgrund mangelnder Kennzeichnung
oder fehlender Kontrolle durch den Reisenden nicht in das Transferfahrzeug
verladen werden oder verloren gehen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen
vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
6.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden
und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger
zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche
Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.
6.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung
oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom
Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter dazu in der Lage ist und ihm eine solche Reise angeboten hat. Der
Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder
der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern
ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten
Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der
Kunde in der Erklärung in eindeutiger Weise hinzuweisen.
6.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der
geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist
dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
6.6. Der Reisekunde erklärt für sich und seine auf der Reisebestätigung genannten
Personen, dass alle Personen gesundheitlich in der Lage sind, die gebuchten Leistungen,
insbesondere Kur- und Therapiepakete, zu absolvieren. Für den Fall, dass der verantwortliche
Kurarzt im Hotel, Klinik oder Sanatorium feststellt, dass die ursprünglich
gebuchte Anzahl an Kuranwendungen oder einzelne spezielle Therapien aus gesundheitlichen
Gründen nicht verabreicht werden dürfen und diese (gesundheitlichen)
Hindernisse nicht bei Vertragsabschluss dem Veranstalter übermittelt wurden, verwirkt
der Reisegast einen eventuellen Rückerstattungsanspruch für nicht in Anspruch
genommene therapeutische Leistungen.
6.7. Im Leistungsumfang eines Kuraufenthaltes, eines medizinischen Erholungsaufenthaltes,
sind akutmedizinische Behandlungen wie Notarztbehandlung nicht inkludiert.
Notwendige Leistungserbringungen dieser Art sind außerhalb des Reisevertrages
zwischen der MediKur Reisen und dem Reisegast, sie müssen entweder über
die Krankenversicherung des Reisegastes oder durch eigene Mittel des Reisegastes
bezahlt werden. Akutmedizinische Anwendungen begründen ein direktes Vertragsverhältnis
zwischen dem Reisegast (Patienten) und dem medizinischen Personal im
Reisezielgebiet.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornogebühren
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften
Datenträger zu erklären.
7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht
von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des
Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittsgebühren
sind in Ziffer 7.4 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis
abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden vom
Reiseveranstalter zu begründen. Ihnen bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die
dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von
ihm geforderte Entschädigungspauschale.
7.3 Bei einem Rücktritt von touristischen Einzelleistungen hat MediKur Reisen Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht MediKur Reisen den Rücktritt
zu verantworten hat. Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des
Leistungsbeginns der jeweiligen Einzelleistung maßgeblich. Bei mehreren einzeln gebuchten
Leistungen sind die Stornierungskosten einzeln zu berechnen und zu summieren.
Sofern die tatsächlichen Aufwände der Einzelleistungen nicht real höher sind,
orientieren sich die Entschädigungssätze an den pauschalierten Standardgebühren
gemäß 7.5. dieser Reisebedingungen.
7.4 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Bus- oder Bahnabreiseort einfindet oder wenn die Reise
wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente,
wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
7.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person
bei Stornierungen:
a) Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der
Reise 90 % des Reisepreises.
b) Sonder-Produkte „Volkskuren“ / 2reisen 1zahlt / „Volksurlaub“
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der
Reise 95 % des Reisepreises
7.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
7.7 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er diese unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
7.8 Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung
auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten
Ziffer 8.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung
ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als
sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
8. Umbuchung, Ersatzperson
8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31.
Tag vor Reiseantritt Umbuchungen vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von 40,00 € pro Person erhoben.
Ausgenommen von der Gebühr sind Verlängerungen des Aufenthaltes. Gegenüber
Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert
berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte Schreibweise Ihres
Namens. Darüber hinaus gilt Folgendes: Bei einer Änderung der Beförderung, der
Unterkunft oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen
komplett neu berechnet, auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen.
Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie,
der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers)
wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden
Preise und Bedingungen neu ermittelt. Änderungen nach den oben
genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung
zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1) hinaus, können nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.4 bei gleichzeitiger
Neuanmeldung vorgenommen werden.
8.2 Namensänderung / Ersatzperson (Personenwechsel vor Reiseantritt)
8.2.1 Grundsatz
Der Kunde kann bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn verlangen, dass eine Ersatzperson
(„Namensänderung“) in den Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat schriftlich
(z. B. per E-Mail, Post oder über ein Onlineportal) zu erfolgen und gilt als fristgerecht,
wenn sie uns (dem Veranstalter bzw. Vermittler) bis zum genannten Termin zugeht.
8.2.2 Nur-Hotelbuchungen
Bei reinen Hotelbuchungen (ohne gebuchte Beförderungsleistungen wie Bus oder
Flug) ist eine Namensänderung möglich gegen eine Bearbeitungsgebühr von 40 €
pro Person. Weitere Änderungen oder Kosten entstehen nur, wenn der Leistungsträger
(z. B. Hotel) zusätzliche Aufwendungen in Rechnung stellt, die wir nachweisen
und weiterbelasten.
8.2.3 Buchungen mit Beförderungsleistungen / kombinierte Leistungen (Bus, Flug
etc.)
a) Wenn zusätzlich zu der Hotelleistung auch eine Beförderungsleistung (Bus, Flug)
gebucht wurde, ist die Namensänderung nur nach vorheriger Prüfung durch uns
möglich.
b) In solchen Fällen behalten wir uns vor, die Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers
(z. B. Fluggesellschaft, Busunternehmen) einzuholen.
c) Sofern der Leistungsträger eine Namensänderung gestattet, trägt der Kunde – zusätzlich
zu unserer Bearbeitungsgebühr von 40 € – eventuell belastbare Zusatzkosten
(z. B. Umbuchungsgebühren, Differenzkosten, Bearbeitungszuschläge). Diese werden
gesondert in Rechnung gestellt.
d) Sollte der Leistungsträger eine Namensänderung ablehnen oder rechtlich ausschließen,
kann der Änderungswunsch nicht umgesetzt werden.
8.2.4 Rechte und Pflichten des Ersatzteilnehmers
a) Die Ersatzperson tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag
ein.
b) Der ursprüngliche Kunde und die Ersatzperson haften gegenüber uns gesamtschuldnerisch
für den noch offenen Reisepreis sowie für alle durch die Namensänderung
entstehenden Kosten, Gebühren und Aufwendungen (z. B. Mehrkosten durch
Umbuchung, Mehraufwendungen etc.).
Rücktritts-/Ablehnungsrecht und Mitteilungspflicht
a) Wir behalten uns das Recht vor, den Namensänderungswunsch abzulehnen, sofern:
der Ersatzteilnehmer die vertraglichen Voraussetzungen (z. B. Visa, Altersbeschränkungen,
besondere Anforderungen) nicht erfüllt oder der betreffende Leistungsträger
(Bus, Flug etc.) die Änderung nicht erlaubt.
b) Eine Ablehnung oder Nichtzustimmung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
c) Bis zur Entscheidung des Leistungsträgers bleibt der ursprüngliche Vertrag verbindlich
bestehen.
8.2.5 Fristen und Bearbeitung
a) Die Bearbeitung einer Namensänderung erfordert üblicherweise eine zumutbare
Frist. Der Änderungswunsch sollte daher möglichst zeitnah vorgebracht werden.
b) Für kurzfristige oder kurzfristig beantragte Namensänderungen (d. h. sehr nahe am
Reiseantritt) können höhere Kosten bzw. Ablehnung möglich sein.
8.2.6 Kostennachweis und Nachforderung
a) Wir weisen den Kunden transparent über anfallende Mehrkosten und Gebühren
hin.
b) Der Kunde bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass gar keine oder erheblich geringere
Kosten entstanden sind, als wir in Rechnung stellen (Beweislast liegt beim Kunden).
8.3 Geltung und Vorrang - Eintritt in den Reisevertrag bei Ausfall des Vertragspartners
8.3.1 Ausfall des Vertragspartners: Kann der ursprünglich gebuchte Vertragspartner
die Reise aufgrund von Krankheit, Tod oder sonstiger Verhinderung nicht antreten,
bleibt der Reisevertrag grundsätzlich bestehen.
8.3.2 Übertragung an Dritte: Mitreisende oder andere Dritte können in den bestehenden
Vertrag eintreten (§ 651e BGB). Der Veranstalter kann den Eintritt nur aus sachlich
gerechtfertigten Gründen ablehnen (z. B. fehlende Zahlungsfähigkeit oder Reisefähigkeit).
8.3.3 Haftung: Die eintretenden Personen übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag. Gleichzeitig haften der ursprüngliche Vertragspartner bzw.
dessen Erben und die eintretenden Personen gesamtschuldnerisch für den Reisepreis
und etwaige durch die Übertragung entstehende Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 BGB).
8.3.4 Todesfall: Im Todesfall des Vertragspartners geht der Vertrag kraft gesetzlicher
Erbfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Diese können den Vertrag übernehmen, ihn
auf Mitreisende übertragen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.3.5 Mitteilungspflicht: Der Eintritt in den Reisevertrag ist dem Veranstalter unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Etwaige durch den Eintritt Dritter entstehende Mehrkosten
trägt der eintretende Reisende.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Klausel unwirksam sind oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die übrigen Regelungen der
AGB finden weiterhin Anwendung.
9. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-
Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden)
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit. Einzelheiten zum Versicherungsschutz
finden Sie in den Leistungsbeschreibungen, im Katalog oder erhalten Sie bei Ihrem
Reisebüro und sonstigen Vertriebspartnern.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
10.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung
durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt,
wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den
Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht
in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen
durch Leistungsträger.
10.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl bis 20 Tage vor Reiseantritt (bei Reisedauer kürzer
als 7 Tage: bis 7 Tage vor Reiseantritt) von der Reise zurücktreten (Zugang beim
Reisenden). Der Reiseveranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
10.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück,
verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
10.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-
amt.de sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.
11. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
11.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
11.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen
nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft
unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
11.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige
nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach
§ 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
11.4 Ist eine Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende
den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
wird Schriftform empfohlen – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben,
behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf
Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen
bzw. zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises.
12. Schadensersatz
12.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es
sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten
verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung
der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den
Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann auch eine angemessene
Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen,
wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
12.2 Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
12.3 Deliktische Schadenersatzansprüche: Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung
unberührt.
12.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil
der Reise sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
12.4 Die Beteiligung an körperbeanspruchenden Aktivitäten wie Sport-, Wellnessund
Kuranwendungen sowie andere Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten.
Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen, durch Kur- und Wellnessanwendungen
und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn
ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
12.5 Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kurgast und Kurarzt
und dem Therapiepersonal kann der Veranstalter nicht für eine Falsch- oder Fehlbehandlung
verantwortlich gemacht werden, in einem solchen Fall sind die Ansprüche
direkt gegen das medizinische Personal zu richten.
12.6 Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem
Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die
Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder
Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Zentralzustiegsort bei Busanreisen
oder zum Abflughafen bzw. Bahnhof selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung
beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
12.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
12.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering
zu halten.
12.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort
und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung oder der Zentrale des Veranstalters mitzuteilen
und Abhilfe zu verlangen. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern
sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reisedokumenten (z.B. Umschlaghülle mit
Notfallnummern auch außerhalb der Bürozeiten bzw. in den Informationsmappen im
Hotel.) Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen
empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens
jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, im Falle einer
Verspätung spätestens 14 Tage, nachdem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung
gestellt worden ist, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen oftmals Regelerstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters
oder in der Zentrale des Veranstalters anzuzeigen.
12.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
13. Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform und Abtretung
13.1 Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform: Die Europäische Kommission stellt
unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten bereit. MediKur Reisen GmbH nimmt derzeit nicht
an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Daher kann
auch die OS-Plattform von unseren Kunden nicht genutzt werden.
13.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam
angemeldeten Gruppe.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden / Reisenden über allgemeine Pass- und
Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor
Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.
14.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der
Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Reiseveranstalter
zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen
müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
14.4 Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass
erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf,
dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer
besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
14.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
14.6. Im Bedarfsfall werden von verschiedenen Staaten Impfzeugnisse verlangt, die
nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber)
sein dürfen. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen
Information und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro bzw. sonstige Vertriebsstelle.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem
Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten
finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.kuren.de/Ueber-uns/
Datenschutzerklaerung/ .
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für
MediKur Reisen GmbH
Heinrich Grüber Straße 3
12621 Berlin
Handelsregister: Berlin HRB 69051
Telefon: 030-91148710
Drucklegung: 20. Oktober 2025
Kundeninformation für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung
bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/
oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von
Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer
Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung
kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und
ratifiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert
haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External
Relations Bureau, Treaty Collection, Current lists of parties to multilateral air law
treaties, „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by
Air“ vom 28.05.1999.
Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen
des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens
als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/
secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.
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